Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Ein Dienstplan bedeutet nicht gleich ein Angestelltenverhältnis

Das Landgericht Hamm hat unter Aktenzeichen: 8 Sa 802/07 am 06.09.2007 festgestellt, dass nicht zwangsläufig ein Dauerarbeitsverhältnis vorliegt, wenn der der Mitarbeiter anhand eines Dienstplans eingesetzt wird.

Tatbestand:

Ein Rettungsarzt klagt gegen die Kündigung durch die Betreiberin des Luftrettungszentrum Flughafen M1/O1. Der Kläger ist der Auffassung, dass er als Angestellter entsprechenden Kündigungsschutz genießt und aufgrund mangelnder Kündigungsgründe eine Weiterbeschäftigung erfolgen müsste. Der Notarzt behauptet, dass er zu monatlichen Mindestdienstzeiten durch eine mündliche Absprache, verpflichtet gewesen sei. Auch wenn die Dienstplaneinteilung unter Berücksichtigung der Einsatzwünsche der Ärzte erfolgte, so habe er nie frei über seine Arbeitszeit verfügen können. Des Weiteren wurden von der Beklagten eigenständig Dienstplanänderungen vorgenommen. Ebenso spräche für ein Angestelltenverhältnis, dass er selber nie irgendwelche Arbeitsmittel in die Arbeit eingebracht hätte. Diese seien alle von der Betreiberin gestellt worden. Im Arbeitsumfeld selber war er stets den Arbeitsanweisungen des Hubschrauberarztes unterworfen gewesen.

Die Beklagte wehrt sich, indem sie behauptet, dass alle Rettungsärzte auf freiberuflicher Grundlage beschäftigt seien. Sie würde hier die direkte Absprache mit nebenberuflichen Rettungsärzten verfolgen und auf Vereinbarungen mit den örtlichen Krankenhäusern, wie es andernorts der Fall ist, verzichten. Mit den Rettungsärzten würde eine vertragliche Grundlage bestehen, aber kein Angestelltenverhältnis. Aufgrund dessen, dass die meisten beschäftigten Rettungsärzte hauptberuflich in Krankenhäusern oder auch als niedergelassener Arzt arbeiten, sei eine Festlegung der Dienste fast ausschließlich nach den Wünschen der Ärzte möglich.

Begründung:

Das Gericht sah die Ausführungen der Beklagten bestätigt, dass kein festes Arbeitsverhältnis vorlag. Vor allem durch die freie Zeiteinteilung als auch das Fehlen von Arbeitsanweisungen kam das Gericht zu dem Entschluss, dass ein freies Mitarbeiterverhältnis bestand. Ein festes Arbeitsverhältnis könnte nicht allein auf der Tatsache der Erstellung eines Dienstplans festgelegt werden. Insbesondere, da diese Einteilung maßgeblich die Wünsche der Ärzte, auch die des Klägers, berücksichtigten.





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