Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Darf ein Arbeitgeber kurzfristig den Dienstplan ändern?

Bei Bedarf können Dienstpläne relativ problemlos abgeändert werden. Aber darf ein Arbeitgeber dieses so ohne weiteres? Schließlich bedeuten Änderungen für den Arbeitnehmer nicht selten einen wahren Balance- und Kraftakt pünktlich zur Arbeit erscheinen zu können. Gerade im Schichtdienst bedarf es häufig einer genauen Planung des Privatlebens weit im Voraus um beispielsweise die Betreuung der Kinder gewährleisten oder Arzttermine wahrnehmen zu können. Das Berliner Arbeitsgericht hat in einem Urteil vom 05. Oktober 2012 (Aktenzeichen: 28 Ca 10243/12) ziemlich unmissverständlich klar gemacht wie die Vorgehensweise in diesem Fall zu sein hat. Prinzipiell gilt, dass ein Arbeitgeber bei einer Änderung des Dienstplans auf die Interessen der Beschäftigten Rücksicht zu nehmen hat. Daher sind Dienstplanänderungen mindestens 4 Tage vorab anzukündigen. Ansonsten hat der Arbeitnehmer das Recht der Arbeit fern zu bleiben und darf nicht aufgrund dessen fristlos gekündigt werden. Ausgenommen sind hiervon allerdings kurzfristige „Notfälle“ wie beispielsweise die Erkrankung eines anderen Arbeitnehmers, die den Betrieb des Unternehmens gefährdet. Zudem ist zu beachten, dass Betriebe, die einen Betriebsrat haben, den Beginn und das Ende der täglichen Arbeitszeit als auch die Pausen und die Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage mit diesem abstimmen müssen. Somit ist zu beachten, dass kurzfristige Dienstplanänderungen durchaus vorgenommen werden können in Notfällen, ansonsten aber einer angemessenen Ankündigungsfrist unterliegen. Ohne eben die Einhaltung der Ankündigungsfrist kann dem Arbeitnehmer nicht gekündigt werden, auch wenn dieser mit einer „Krankschreibung“ drohen sollte damit dieser der geänderten Schicht nicht nachkommen muss.





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