Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Der Arbeitgeber darf ohne Mitbestimmung der Personalvertretung Anzahl und Tage der dienstfreien Ortstage ändern

Das hessische Landesgericht hat am 28.06.2012 Aktenzeichen: 5 TaBV 173/11 die Beschwerde der Personalvertretung einer Luftverkehrsgesellschaft über den Beschluss des Frankfurter Arbeitsgerichts vom 04.08.2011 (AZ: 19BV861/10) zurückgewiesen. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hatte festgestellt, dass diese Art der Änderungen im Dienstplan keiner Zustimmung durch die Gesamtvertretung bedarf, da diese nicht mitbestimmungspflichtig sind.

Sachlage:
Die Arbeitgeberin in eine Luftverkehrsgesellschaft beschäftigt mehrere tausend ArbeitnehmerInnen. Monatlich wird ein Dienstplan für den Einsatz des fliegenden Personals erstellt, der ebenso die Angaben über dienstfreie Ortstage enthält. Diese beinhalten sowohl den Tag als auch den Ort. Der dienstfreie Ortstag beginnt stet um 0 Uhr örtliche Zeit.

Begründung: Als Begründung gab das Gericht an, dass es zu einer möglichen Einflussnahme durch die Gesamtvertretung auf die Dienstplangestaltung kommen könnte. Des Weiteren würden diese Änderungen lediglich das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der betroffenen Mitarbeiter berühren. Auch handelt es sich hierbei nicht um Urlaub im tariflichen Sinne, die eine Mitbestimmung der Vertreter bedürfen und auch nicht um Maßnahmen, die dem Gesundheitsschutz dienen. Ebenso stellte das Gericht fest, dass der Gesamtvertretung keine Mitbestimmung im geforderten Rahmen zustehe, da die Arbeitgeberin mit der Angabe von freien Ortstagen lediglich die Arbeitszeit einzelner Angestellter konkretisiere und diese nicht grundsätzlich das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken regeln. Auch wenn die Gesamtvertretung in ihrer Beschwerde immer wieder beteuerte nicht an der aktiven Dienstplangestaltung interessiert zu sein, sondern vielmehr allgemeine Regelungen über Grundsätze und das Verfahren bei Dienstplanänderungen anstrebe, sah das Gericht keine rechtliche Grundlage diesbezüglich einem Mitbestimmungsrecht einzuräumen.





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