Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Besteht ein Gewohnheitsrecht bei Schichtzeiten?

Zahlreiche Arbeitnehmer bevorzugen eine bestimmte Schicht und richten ihr Leben danach aus. So übernehmen Mütter oftmals die Früh- oder Nachtschicht, damit diese Nachtmittags für ihre Kinder zu Hause sind. Dieses interne „Familiensystem“ funktioniert meistens recht gut. Beide Elternteile können ihrer Arbeit nachgehen und die Betreuung der Kinder ist gewährleistet oder ein anderer Arbeitnehmer übernimmt immer Nachtschichten, weil diese ihm am besten liegen. Für gewöhnlich nehmen Dienstplaneinteiler Rücksicht auf diese Umstände des Arbeitnehmers, teilweise auch über Jahre hinweg. Allerdings besteht kein Gewohnheitsrecht auf diese Schichtzeiten. Das bedeutet, sollte der Arbeitnehmer in einer andere Schicht eingeteilt werden, hat er dieser Arbeitszeit Folge zu leisten. Der Arbeitnehmer kann sich nicht darauf berufen, dass er seit einer langen Zeit immer diese Schichtzeit zugeteilt bekommen hat, und somit ein Gewohnheitsrecht vorliegt. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht im Fall BAG, Az. 5 AZR 849/06. Selbstverständlich hat diese Umstellung unter Berücksichtigung aller weiteren Vorlagen wie beispielsweise eine ausreichende Ruhezeit usw. zu erfolgen. Eine Ausnahme liegt allerdings vor, wenn in der Stellenbeschreibung ausdrücklich auf eine Tätigkeit in einer speziellen Schicht hingewiesen wurde und der Arbeitgeber über Jahre hinweg diese Einteilung fortgeführt hat. Dann darf eine veränderte Einteilung nur in Absprache mit dem Arbeitnehmer erfolgen. Dies bezeichnet aber die einzige Ausnahme. Ansonsten darf der Arbeitgeber seine Arbeiter frei einteilen wie er es für richtig hält – unabhängig der vorstehenden Lebensumstände. Der Arbeitgeber ist beispielsweise nicht dafür verantwortlich für eine ausreichende Kinderbetreuung zu sorgen. Ein Dienstplan muss stets frühzeitig bekannt gegeben werden. Daher hat der Arbeitnehmer ausreichend Zeit die geänderten Arbeitszeiten in sein Leben zu integrieren.





Haben Sie Fragen zur Schichtplanung?

Tel. +49 (0)911 977 982 32
Mo-Fr: 8 bis 16 Uhr
Bitte um Rückruf

Gerichtsurteile zum Schichtdienst