Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Hat ein Angestellter an einem Wochenfeiertag laut Dienstplan frei, verringert sich nicht seine regelmäßige Arbeitszeit

Das LAG München stellte am 13.12.2007 (Aktenzeichen: 2 Sa 590/07) fest, dass dienstfreie Wochenfeiertage nicht auf die Sollarbeitszeit angerechnet werden können.

Eine Mitarbeiterin einer Krankenhausküche hatte eine Klage eingereicht, da sie sich nach dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst im Recht sah ihre Sollarbeitszeit zu reduzieren auch wenn sie am besagten Wochenfeiertag generell dienstfrei hatte. Die Klägerin arbeitet 19,5 Stunden in der Woche, teilweise auch an Samstag und Sonntagen. Im Tarifvertrag ist u.a. festgehalten, dass Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- und Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, einer Verringerung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit entgegen sehen können, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, arbeiten müssen. Die Klägerin beruft sich maßgeblich auf diese Vereinbarung. Die Beklagte hingegen teilt die Auffassung, dass sich ein Wochenfeiertag nicht auf die Sollarbeitszeit der Klägerin auswirkt. Als Begründung führte der Krankenhausträger an, dass die Klägerin nicht in Wechsel- oder Schichtarbeit tätig sei innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden tätig ist. Des Weiteren würde § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD des Tarifvertrags nicht gelten, da dieser Punkt durch die Vereinbarung für Krankenhäuser § 49 TVöD BT-K ersetzt werden. Des Weiteren fallen keine geleisteten Arbeitsstunden aus, da die Klägerin an diesem Tag generell nicht zur Arbeit hätte erscheinen müssen.





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