Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Spontane Überstunden und kurzfristiges Nach-Hause-Schicken

Am 25. April 2013 machte das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit seinem Urteil Az: 6 AZR 800/11 unmissverständlich klar, wann eine Überstunde entsteht und wie welche Rechte und Pflichten bei spontanen Überstunden oder auch kurzfristiges Nach-Hause-Schicken einhergehen. Für Dienstpläne gilt nunmehr, dass Arbeitsstunden, welche am Ende der Geltungsdauer des Dienstplans über das vertragliche Arbeitspensum hinausgehen als Überstunden anzusehen sind. Spontan angesetzte Überstunden dürfen vom Arbeitgeber nicht verlangt werden. Auch hier muss sich der Chef an eine angemessene Frist halten damit sich die Arbeitnehmer auf die Mehrarbeit einstellen können. Diese Vorwarnfrist beträgt im Allgemeinen 4 Tage. In dieser Zeit wird es dem Arbeitnehmer ermöglicht private Termine, Betreuungsengpässe usw. zu verlegen bzw. Lösungen zu finden. Kurzfristige Überstunden können nur dann erfordert werden, wenn es ich um eine Notlage handelt wie beispielsweise, dass andere Arbeitnehmer erkrankt sind und der Betrieb nicht weitergeführt werden könnte. Kann ein Arbeitnehmer kurzfristig angesetzt Überstunden nicht leisten, darf ihm nicht fristlos gekündigt werden. Dies hat das LAG Frankfurt unter Az. 3 Sa 2222/04 festgelegt.

Ebenso kann der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nicht einfach beurlauben indem er ihn nach Hause schickt. Tritt ein Angestellter seinen Schichtdienst an, kann dieser nicht ohne hinreichende Begründung wieder weggeschickt und auf eine andere Arbeitszeit verlegt werden. Dieses Vorgehen ist lediglich akzeptabel, wenn eine betriebliche Notwendigkeit vorliegt wie etwa der Defekt einer Maschine und der Arbeitnehmer kann nicht anderweitig im Betrieb eingesetzt werden. In aller Regel wird der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer aber auch für diese ausgefallene Arbeitszeit eine Vergütung zukommen lassen müssen.





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