Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Ersatzruhetag kann ein ohnehin freier Samstag sein

Das LAG Schleswig-Holstein hat mit seinem Urteil vom 08.05.2013, 3 Sa 201/12) entschieden, dass ein Ersatzruhetag auf einen ohnehin freien Arbeitstag gelegt werden kann. Geklagt hatte ein Busfahrer, der nach Dienstplaneinteilung an einem Feiertag (Christi Himmelfahrt) arbeiten musste. Dafür bekam er vom Arbeitgeber einen Feiertagszuschlag und einen Ersatzruhetag. Dieser fiel auf einen für den Busfahrer ohnehin freien Samstag. In seiner Begründung nahm das Gericht Bezug auf § 11 Arbeitszeitgesetz. § 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (3) 1. Werden Arbeitnehmer an einem Sonntag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von zwei Wochen zu gewähren ist. 2. Werden Arbeitnehmer an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von acht Wochen zu gewähren ist. Nach Auslegung des Gerichts besagt das Gesetz, dass als Ersatzruhetag jeder Werktag genommen werden kann, also auch ein ohnehin freier Werktag. Ein Anspruch auf einen bezahlten Ersatzruhetag besteht demnach nicht. Ein bezahlter Ersatzruhetag würde gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer ersatzweise an einem Tag frei bekäme an dem er laut Dienstplan eigentlich eingesetzt würde. Durch den Feiertagszuschlag wurde der Busfahrer jedoch hinreichend entlohnt. Als Werktage gelten Montag bis Samstag. Ausschließlich der Sonntag als auch gesetzliche Feiertage zählen nicht zu den Werktagen. Mit diesem Urteil folgt das LAG Schleswig-Holstein den Ansichten des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 19.09.2012 (BAG vom 19.09.2012, 5 AZR 727/11).





Haben Sie Fragen zur Schichtplanung?

Tel. +49 (0)911 977 982 32
Mo-Fr: 8 bis 16 Uhr
Bitte um Rückruf

Gerichtsurteile zum Schichtdienst