Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Polizist klagt die Anerkennung von Dienstzeiten im Wechselschichtdienst erfolgreich ein

Das OVG Nordrhein-Westfalen urteilte am 23. Mai 2013 unter Aktenzeichen: 6 A 2929/12, dass Dienstzeiten im Wechselschichtdienst anerkannt werden müssen, auch wenn der Dienstplan nicht für alle Dienstarten Wechselschicht vorsieht. Ein Polizeihauptkommissar hatte die Anerkennung der Dienstzeiten im Wechselschichtdienst eingeklagt, welche eine Verringerung der Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand zur Folge hätte.

Während der Verhandlung kam das Gericht zu der Überzeugung, dass der Kläger mindestens 25 Jahre andauernd in Wechselschicht gearbeitet hat. Aufgrund dessen hat der Polizeihauptkommissar Anspruch auf vorzeitige Zuruhesetzung. Die Altersgrenze verringert sich um ein Jahr. Diese steht Polizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit zu, sofern diese 25 Dienstjahre im Wechselschichtdienst abgeleistet haben.

Das Gericht zog zur Bewertung die für den Einsatz maßgeblichen Dienstpläne heran. Als unerheblich wurde der konkrete und tatsächliche Einsatz bewertet. Die tatsächliche Darlegung von 25 Jahren geleisteten Wechselschichtdienst sei demnach praktisch nicht möglich. Aber die Darstellung der Dienstpläne, die einen Wechselschichtdienst vorsehen, ist möglich und ausreichend. Auch die Tatsache, dass der Beamte lediglich die einfache Schichtzulage und nicht die sog. große Wechselschichtzulage erhielt, spricht nicht dafür, dass der Kläger keinen Anspruch auf einen vorzeitigen Ruhestand hat. Die Vergütung der großen Wechselschichtzulage erfordert die Leistung von 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen Nachtzeit in einem 5-Wochen-Turnus. Für die Anerkennung von 25 Dienstjahren in Wechselschicht ist dies keine Voraussetzung.





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