Gerichtsurteil zum Schichtdienst

Zustimmung durch den Betriebsrat

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Urteil zu Az: 2 TaBVGa 5/15 zweifelsfrei festgestellt, dass einem Dienstplan stets die Zustimmung vom Betriebsrat vorausgehen muss, bevor dieser Gültigkeit erfährt. Dies gilt für Dienstpläne, die die Arbeitszeiten der Beschäftigten beinhalten.

Der verhandelte Fall stellte sich so dar, dass es zu Unstimmigkeiten hinsichtlich des Dienstplans zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrates des Krankenhauses gekommen war. Betroffen war der Dienstplan für den Pflegedienst. In aller Regel lag der Dienstplan dem Betriebsrat stets einen Monat vor dem jeweiligen Einsatzmonat vor. Für gewöhnlich erfolgte eine Äußerung zum Dienstplan bis zum 10. des Monats. Nachdem diese Äußerung ausblieb war der Arbeitgeber von einem Einverständnis ausgegangen und hatte den Dienstplan veröffentlicht. Die Mitarbeiter verrichteten ihren Dienst nach dem besagten ausgehangenen Dienstplan. Dagegen setzte sich der Betriebsrat gerichtlich zur Wehr.

Das Gericht erklärte, dass eine fehlende Antwort nicht automatisch eine Zustimmung bedeutet. In einem solchen Fall hat der Arbeitgeber eine Reaktion des Betriebsrats abzuwarten. Ein Dienstplan bedarf immer der Zustimmung des Betriebsrats, sofern dieser die Arbeitszeiten für Mitarbeiter enthält. Der Arbeitgeber kann sich zudem nicht das Recht herausnehmen dem Betriebsrat eine Frist zu setzen bis wann sich dieser zum Dienstplan äußern bzw. diesen absegnen muss.





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